Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Pluripac GmbH

Stand Dezember 2024

Nachfolgend informieren wir Sie über die Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen Pluripac GmbH (nachfolgend Pluripac) genannt.
 

§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkvertragen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers, die Pluripac nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Pluripac ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


§2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

  1. Angebote von Pluripac sind freibleibend. Liefertermine sind unverbindlich.
  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Pluripac maßgebend.
  3. Änderungen der eingesetzten Materialien und der Spezifikation und der Bauart behält sich Pluripac auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen und abgesprochen sind. Der Käufer wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von Pluripac einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.


§3 Druckdaten, Urheberrechte

  1. Der Käufer übernimmt die Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung seiner Bestellung nach von ihm eingesandten Mustern, Layouts und Druckdaten fremde Rechte, insbesondere Urheber- und Schutzrechte nicht verletzt werden. Der Käufer hat Pluripac jeglichen Schaden zu ersetzen, der Pluripac infolge einer Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Bestellung des Käufers entsteht.

§4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk, sofern nicht anders angegeben. Einwegverpackungen werden nicht zurück genommen. Alle Preise sind, soweit nicht anders ausgewiesen in Euro, netto, d. h. zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
  2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 3 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von Pluripac von diesem Vertragsabschluss zu vertreten ist, kann Pluripac den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn-, Lager- und sonstiger Nebenkosten, in Rechnung stellen.
  3. Berücksichtigt und akzeptiert Pluripac Änderungswünsche des Käufers nach schriftlichem Eingang der Bestellung, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
  4. Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass Pluripac am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


§5 Aufrechnung und Zurückhaltung

  1. Aufrechnung und Zurückhaltung des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§6 Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Die Lieferverpflichtung von Pluripac geschieht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit dem Abfüllgut, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstlieferung ist durch Pluripac verschuldet.
  2. Pluripac ist in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.
  3. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie zum Beispiel Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, die Stellung von Verpackungsmaterialien oder Leistungen von Anzahlungen sowie Bereitstellung von Druckdaten und technischen Spezifikationen und deren Freigaben.
  4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von Pluripac nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Pluripac, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen wahrungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Umstande gleich, welche, ohne von Pluripac verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen.


§7 Versand und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Käufers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Pluripac auch noch andere Leistungen, wie zum Beispiel Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
  2. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware durch Pluripac ohne Beanstandung durch Spediteure, Post, Bahn oder sonstige Transportunternehmen, gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch Pluripac wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit Pluripac nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.
  3. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald Pluripac die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt und dies dem Käufer angezeigt hat.


§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Pluripac behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Pluripac erfüllt sind.
  2. Pluripac ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.


§9 Gewährleistung

  1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, Pluripac unverzüglich (schriftlich innerhalb 14 Tagen) Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  2. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von Pluripac auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Im Falle einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist Pluripac eine angemessene Frist zu gewähren
  3. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschaden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von Pluripac.
  4. Geringfügige Fehler ohne Wert-/Tauglichkeitsverlust bzw. ohne Einschränkung der Verwendbarkeit sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.


§10 Haftungsbegrenzung, Verkehrsfähigkeit

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet Pluripac - auch für deren leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schäden. Für Werbeaussagen wird keine Haftung übernommen.
  2. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung zur Verkehrsfähigkeit der Vertragsprodukte im jeweiligen Land. Das gilt insbesondere für alle textlichen und werblichen Aussagen an den Verpackungsmaterialien sowie im Umfeld des Inverkehrbringens. Der Käufer stellt die Pluripac von jeglichen Ansprüchen frei, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr von Ansprüchen Dritter.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen Pluripac aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt die Haftung von Pluripac aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.


§11 Ausfuhrnachweis und Umsatzsteuer

  1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er Pluripac für die Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
  3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn Pluripac in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist.


§12 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen einschließlich der Zahlungspflicht ist Auerbach/Vogtland. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Der Käufer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Pluripac an Dritte übertragen.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

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